Die Bau- und Landschaftsschutzkommission übt die Baupolizeiaufgaben nach Art. 45 ff des kant. Baugesetzes aus. Sie ist zuständig für die Beurteilung und Behandlung von Baugesuchen und stellt Antrag an den Gemeinderat. Sie führt die Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Schulliegenschaften.